AGBs

Stand 01.01.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

    1. Die AGB des Verkäufers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB des Verkäufers gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB des Verkäufers abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.
    2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
    3. Die AGB des Verkäufers gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 310 Abs. 1 BGB.
    4. Die AGB des Verkäufers gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

§ 2 Angebote, Vertragsabschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers sind, soweit nichts anderes erklärt, Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
  2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt oder alsbald nach Auftragseingang termingerecht ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten für den Leistungs- und Lieferungsumfang gem. Auftragsbestätigung. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert Die Preise sind in € ab Werk zzgl. MwSt., Verpackung, Transport, Zoll sowie Gebühren und öffentlicher Abgaben.
  2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (abzgl. eines eventuellen Rabatts).
  3. Ist nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und dadurch die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet

§ 4 Lieferung, Lieferzeit und Gefahrtragung

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
  2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, außer, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt/ vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen-/ termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer oder sonst mit dem Transport- beauftragten
  3. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leis- tungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflich- tungen ihm gegenüber nicht
  4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung
  5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar
  6. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des 6 dieser AGB beschränkt.
  7. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Frachtführer oder zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Verzögert sich der Versand/Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt wurde.
  8. Lagerkosten nach Gefahrübergang und im Falle des Annahmeverzuges des Käufers trägt der Käufer, bei Lagerung durch den Verkäufer betragen diese 0,5 % des Kaufpreises pro abgelaufene Woche, maximal aber 10 % Geltendmachung und Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
  9. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter Voraus- setzung einer mit schwerem LKW befahrbaren Anfuhrstraße. Wartezeiten werden Verlässt das KFZ auf Weisung des Käufers oder seines Abnehmers die Anfuhrstraße, haftet der Käufer für entstehende Mängel und Schäden.
  10. Bei einem Verkauf ab Werk erfolgt die Beladung des KFZ des Abholers nach dessen Wei- Die beförderungs- und betriebssichere Verladung und Einhaltung aller geltenden Ladungssicherungsvorschriften obliegt dem Abholer.
  11. Bei Nichtabnahme des Liefergegenstandes durch den Käufer kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz so beträgt dieser pauschal 15% des Geltendmachung und Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 5 Sachmangel, Gewährleistung

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht
  2. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den § 478, 479, 445b BGB bleibt unberührt.
  3. Im Falle der Kulanz beginnt die Verjährung von Mängelansprüchen bei einem Nacher- erfüllungsversuch nicht neu. Bei bestehendem Nacherfüllungsanspruch bezieht sich die Anspruchsanerkennung nach § 212 BGB nur auf die Mängel, die Gegenstand des Nacher- füllungsverlangen waren oder durch mangelhafte Nacherfüllung entstanden; im Übrigen läuft die Verjährungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand
  4. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach 377 HGB geschul- deten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine Mängelrüge muss dabei schriftlich erfolgen.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der
  6. Holz ist ein Naturprodukt. Seine natürlichen Eigenschaften, Unterschiede und Merkmale sind zu Insbesondere sind biologische, physikalische und chemische Eigenschaf- ten bei Kauf, Verarbeitung und Verwendung insbesondere in Gebäuden zu beachten, ggf. ist fachlicher Rat einzuholen. Die Bandbreite natürlicher Farb-, Struktur- und sonstiger Unter- schiede einer Holzart gehört zu deren Eigenschaften.
  7. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb ange- messener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ver- pflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbar- keit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzliefe- rung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen
  8. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in 6 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  9. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefer- gegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu
  10. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Verkäufers hat der Käufer im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Verkäufer die Anwendungen zur Prüfung und soweit verlangt zur Beseitigung des Mangels zu
  11. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 6 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses6 eingeschränkt.
  2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten Vertragswesentlich sind Pflichten auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und vertrauen durfte.
    • Soweit der Verkäufer gemäß § 6 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche
  3. Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schä- den bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Für den Fall des Lieferverzuges ist die Haftung des Verkäufers bei leichter Fahrlässigkeit im Rahmen einer pauschalen Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Kaufpreises pro vollendete Woche, maximal aber nicht mehr als 5 % des Kaufpreises,
  5. Bei grober Fahrlässigkeit des Verkäufers ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Anwen- dung verkehrsüblicher Sorgfalt vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  7. Wenn der Verkäufer technische Auskünfte gibt beratend tätig wird und dies nicht zu sei- nem geschuldeten Leistungsumfang gehört, erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  8. Die Einschränkungen dieses § 6 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätz- lichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlun- gen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzu- nehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzu- rechnen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unver- züglich schriftlich zu Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
    • Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaend- betrages (inkl. MwSt) der Forderung des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräu- ßerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzver- fahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und

    deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehö- renden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, inkl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  5. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen un- trennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag inkl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als verein- bart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer ver- wahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
  6. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen
  7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizuge- benden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 8 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz

  1. Ist der Käufer Kaufmann, ist der Sitz des Verkäufers Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an allen gesetzlichen Gerichtsständen zu
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz des Verkäufers Erfüllungsort.
  4. Die im Rahmen der Geschäftsverbindung erlangten personenbezogenen Daten werden den Bestimmungen deS &6-%4(70 verarbeitet und genutzt.